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Heizungsförderung RechnerRechner

Ratgeber

Antrag vor Auftrag – die wichtigste Regel bei KfW 458

Wer den Vertrag mit dem Heizungsbauer ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung unterschreibt und danach den KfW-Antrag stellt, riskiert die gesamte Förderung. Diese Seite erklärt, wie es richtig läuft.

Stand: 27. Mai 2026 · Private Information ohne Gewähr · Bindend ist die Förderzusage der KfW.

Offizielle Quellen· Stand 27. Mai 2026

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Was die KfW genau verlangt

Der KfW-Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden. „Vorhabenbeginn" ist nicht der Einbau, sondern bereits ein verbindlicher, unbedingter Vertrag. Wer den Werkvertrag mit dem Heizungsbauer unbedingt unterschreibt, bevor der Antrag gestellt wurde, hat formal das Vorhaben begonnen – Förderanspruch verloren.

Lösung: Aufschiebende oder auflösende Bedingung

Es ist erlaubt, den Werkvertrag zu unterschreiben, sofern er eine der folgenden Bedingungen enthält:

  • Aufschiebende Bedingung: Vertrag wird wirksam, sobald die KfW-Zusage vorliegt.
  • Auflösende Bedingung: Vertrag entfällt rückwirkend, falls die Förderzusage nicht ergeht.

Mustertext (vereinfachtes Beispiel)

„Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Förderzusage des Bundes (KfW 458). Vor Eintritt der Bedingung erbringen die Parteien keine Leistungen. Tritt die Bedingung bis zum [Datum] nicht ein, ist der Vertrag aufgelöst."

Ein qualifizierter Anwalt oder Energieeffizienz-Experte sollte den endgültigen Vertragstext prüfen.

Häufige Fehler

  • Vertrag ohne Bedingung unterschreiben → Förderung verloren
  • Anzahlung leisten, bevor Antrag gestellt ist → Vorhabenbeginn
  • Lieferung der Wärmepumpe vor Antrag → Vorhabenbeginn
  • Mündliche Auftragsbestätigung ohne Bedingung → Streitfall